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Abschaffung der Pendlerpauschale ist nicht verfassungskonform und auch nicht sozial ausgewogen!

Am 10.01.2008 fanden vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München zwei mündliche Verhandlungen zur Abschaffung der Pendlerpauschale statt. Ein verheirateter Bäckermeister aus dem nördlichen Baden-Württemberg wird durch uns, den Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. mit Sitz in Darmstadt, steuerlich vertreten.

Die Entscheidung des BFH wird am Mittwoch, den 23.01.2008 der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf seiner Internetseite die Abschaffung der Pendlerpauschale nochmals verteidigt. Wir halten es für erforderlich, auf die Ausführungen des BMF zu erwidern.

BMF: Was war die Entfernungspauschale?

Werbungskosten sind nach der Definition unseres Einkommensteuergesetzes Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Berufliche Aufwendungen müssen nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes den zu versteuernden Betrag vermindern.

Dieses Grundprinzip gilt auch für die Wegekosten zum Arbeitsplatz. Sie sind erwerbsbedingter Aufwand. Auch in anderen Bereichen, beispielsweise im Sozialrecht, werden diese Aufwendungen berücksichtigt. Der Gesetzgeber kann deshalb keine Zuordnung zu den privaten Aufwendungen vornehmen, ohne dass Grundprinzipien des Steuerrechts verletzt werden, was zu einer verfassungswidrigen Besteuerung führt.

Die Pendlerpauschale wurde im Jahr 2001 eingeführt, um die steigenden Kraftstoffpreise durch die mehrfachen Mineralölsteuererhöhungen (Öko-Steuer) auszugleichen. Inzwischen wurde zusätzlich die Mehrwertsteuer erhöht und die Preise am Rohölmarkt erklimmen ständig neue Rekordmarken. Dies ist täglich an den Tankstellen zu spüren.

Weitere erhebliche Kostensteigerungen kündigen sich an: Normalbenzin soll vom Markt verschwinden, wodurch Berufspendler auf Superbenzin angewiesen sind. Es wird über eine Änderung bei der Kfz-Steuer nachgedacht, die für viele Arbeitnehmer zu höheren Abgaben führt. Dies alles wird das Pendeln weiter verteuern.

Ab dem Jahr 2004 wurde die Pendlerpauschale zur Haushaltskonsolidierung bereits um ca. 15 % auf 0,30 EUR/pro Entfernungskilometer abgesenkt. Nun muss aber Schluss sein. Die Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz müssen in realitätsgerechter Höhe in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Daher ist eine Erhöhung auf mindestens 0,35 EUR für den Entfernungskilometer erforderlich.

Das BMF macht auf seiner Internetseite deutlich, dass die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2007 abgeschafft wurde. Fahrten zum Arbeitsplatz wurden in vollem Umfang zu nicht abziehbaren Aufwendungen erklärt, die zu den Privatausgaben gehören. Jedem Bürger muss also deutlich sein, dass es sich nicht nur um eine Kürzung, sondern um eine Abschaffung handelt. Die noch bestehenden Abzugsmöglichkeiten, beispielsweise ab dem 21. Kilometer, sind lediglich Härtefallregelungen. Jedem pendelnden Arbeitnehmer muss indes bewusst sein, dass Härtefälle ständig neu definiert werden können: Heute sind die ersten 20 km gestrichen, nächstes Jahr 30 km, dann 50 km und später alles; je nach Haushaltsplan.

Bei dieser Haushaltskonsolidierung wird die Gruppe der Pendler einseitig in unzulässiger Weise belastet.

BMF: Was waren die Gründe für die Abschaffung?

Es waren allein haushaltspolitische Gründe. Zunächst wurde von einer Haushaltsgefährdung, schließlich wird nun von einer Haushaltskonsolidierung gesprochen. Das Ziel jedenfalls waren Steuermehreinnahmen von 2,5 Milliarden Euro. Hierfür wurden die Pendler auserkoren und bei einer Streichung der ersten 20 km wird dieses Einsparvolumen erreicht.

Auch wir sind für eine Haushaltskonsolidierung, aber nicht allein auf dem Rücken der Pendler. Gerade die Pendler verhalten sich so, wie es von politischer Seite immer gewünscht wird. Sie sind flexibel und nehmen Zeit, Kosten und Gefahren auf sich, um ihre steuerpflichtigen Einnahmen zu erzielen. Damit haben Berufspendler entscheidend zum gegenwärtigen Wirtschaftsaufschwung beigetragen. Pendeln ist kein Spaß, sondern eine Notwendigkeit!

Es hätte auch andere gesetzgeberische Möglichkeiten zur Einsparung der 2,5 Milliarden Euro gegeben. Vorschläge lagen vor. Nun wird versucht, dem Gesetz den Mantel der Verfassungsmäßigkeit zu geben. Jetzt spricht das BMF nicht mehr von einer notwendigen Haushaltskonsolidierung, sondern davon, die Steuermehreinnahmen in „politische Zukunftsbereiche“ zu investieren, damit sie nachfolgenden Generationen zugute kommen. Das Ziel einer Haushaltskonsolidierung ist also ebenfalls bereits aufgegeben worden.

Sicherlich gilt in einigen Staaten das "Werkstorprinzip". In Deutschland muss sich die Steuergesetzgebung aber an den Verfassungsrechten der Artikel 3, 6, 11 und 12 Grundgesetz messen lassen. Ein Vergleich mit anderen Staaten ist daher so, wie vom BMF durchgeführt, nicht angebracht. Unabhängig davon hat beispielsweise Österreich die Pendlerpauschale wegen der gestiegenen Kraftstoffpreise vor einigen Monaten erhöht.

BMF: Ist die neue Härtefallregelung sozial ausgewogen?

Nein, eine verfassungswidrige Besteuerung ist immer sozial unausgewogen. Die gesamte Fahrstrecke zum Arbeitsplatz führt zu beruflichen Aufwendungen. Von der Streichung sind beispielsweise auch betroffen:

  1. Eheleute, die durch Wahl eines anderen Wohnorts ihre Fahrtkosten nicht reduzieren können,
  1. Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen,
  1. Steuerbürger, deren Betrieb geschlossen oder verlegt wurde,
  1. Volljährige Auszubildende, die nicht zur Ausbildungsstelle ziehen können und nun die Eltern möglicherweise das Kindergeld verlieren.

Die Pendlerpauschale ist selbst nach Auffassung der Bundesregierung keine Subvention. Sie wird deshalb im Subventionsbericht der Bundesregierung auch nicht genannt. Allein zum Zwecke der Rechtfertigung der Steuermehreinnahmen wird sie zur Subvention erklärt. In Wirklichkeit ist sie keine Subvention, weil sie auf einem echten Kostenaufwand beruht.

In Wahrheit bleiben auch nicht die ersten 20 km, sondern tatsächlich die ersten 34 km unberücksichtigt. Ab dem 21. Kilometer muss zunächst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920,-- EUR aufgefüllt werden. Und hierzu werden 14 km benötigt. Es werden somit Arbeitnehmer gleich hoch besteuert, obwohl einige überhaupt nicht fahren müssen (Wohnung am Werkstor, der Hausmeister in der Werkswohnung) und andere, die 34 km einfach pendeln und dadurch erhebliche Aufwendungen haben. Dies kann nicht sozial ausgewogen sein!

Außerdem gab es den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920,-- EUR bereits vor Abschaffung der Pendlerpauschale. Er deckt nicht nur Fahrtkosten sondern alle Aufwendungen ab, die durch die Berufstätigkeit entstehen. Wenn nun argumentiert wird, dass die ersten 20 km mit dem Pauschbetrag abgegolten seien, dann ist dies weder realitätsgerecht, noch sachgerecht, denn diesen erhalten auch solche Arbeitnehmer, die keine oder nur geringe berufliche Aufwendungen haben.

BMF: Stimmt es, dass es in den neuen Bundesländern mehr Fernpendler gibt als in den alten Bundesländern?

Tatsache dürfte sein, dass in den neuen Bundesländern die Unsicherheit bezüglich des Arbeitsplatzes höher ist als in den alten Bundesländern. Nach dem Monatsbericht des BMF vom Dezember 2007, siehe Internet des BMF vom 18.01.2008, Seite 64, Tabelle 2 ist das durchschnittliche monatliche Haushaltseinkommen in den neuen Bundesländern wesentlich niedriger als im gesamten Bundesgebiet. Die Streichung der Pendlerpauschale trifft daher die Arbeitnehmer in den Neuen Bundesländern besonders hart.

Gerade Fernpendler profitieren nicht durch die Neuregelung, denn ihnen werden die ersten 20 Kilometer gestrichen. Die Pendler, vor allem aus den neuen Bundesländern, sollen damit offenbar allein „politische Zukunftsbereiche“ finanzieren.

BMF: Was wird an der Abschaffung kritisiert?

Uns sind insgesamt sechs finanzgerichtliche Entscheidungen bekannt. Davon werden in drei Entscheidungen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Pendlerpauschale geäußert. Von einer Mehrzahl finanzgerichtlicher Entscheidungen, die für die Zulässigkeit der Streichung sprechen, kann daher keine Rede sein. Außerdem wird die positive Eilentscheidung des BFH vom 23.08.2007, die wir erstritten haben, vom BMF vollkommen ignoriert.

Fahrten zum Arbeitsplatz sind berufliche Aufwendungen, denn wer sich nicht zu seiner Arbeitsstätte begibt, der verdient auch nichts. Besteuert werden darf nur das, was tatsächlich nach Abzug der beruflichen Aufwendungen Berufspendlern zur Verfügung steht.

BMF: Wie begründet das BMF seine Auffassung von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung?

Das Bundesverfassungsgericht hat bisher noch nicht entschieden, ob eine Zuordnung der Wegekosten als Mobilitätskosten zu den privaten Aufwendungen wirklich zulässig ist. Das höchste deutsche Gericht hat auch noch nicht entschieden, in welchem Umfang Wegekosten selbst unter der Annahme gemischt veranlasster Aufwendungen abzugsfähig bleiben müssen. Diese Entscheidung wird möglicherweise noch in diesem Jahr getroffen werden.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde allerdings von ca. 2/3 der gehörten Sachverständigen vor der Verfassungswidrigkeit des Gesetzentwurfs gewarnt und es wurden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen.

Das Argument der freien Wohnortwahl des Bürgers und deshalb die Annahme gemischter Aufwendungen bezüglich der Wegekosten, stellt die Tatsachen auf den Kopf. Der Mensch wird nicht an einem Arbeitsplatz geboren, sondern wächst zunächst an seinem Wohnsitz auf. Von dort aus sucht er sich einen Arbeitsplatz, der alles andere als "fest fürs Leben" ist. Die aktuellen Ereignisse aus dem Mobilfunkbereich belegen dies sehr deutlich.

Sowohl die Fahrt zum Arbeitsplatz, als auch die Rückfahrt zur Wohnung sind beruflich veranlasst. Wenn der Arbeitnehmer nicht zu seinem Arbeitsplatz gefahren wäre, dann müsste er auch nicht zurück fahren. Nur weil er arbeitet, muss er auch fahren.

BMF: Wie ist es in anderen Ländern?

Die Regelungen in Deutschland müssen sich in die steuerliche Systematik des deutschen Einkommensteuerrechts einfügen und sich an unseren Grundrechten messen lassen. Das BMF erwähnt nicht, dass es auch in anderen Ländern, beispielsweise in den USA, Diskussionen gibt, die Wegekosten als abzugsfähig anzuerkennen.

BMF: Wie wirkt sich die Kritik an der Neuregelung auf meine Steuererklärung aus?

Das Bundesverfassungsgericht hat das letzte Wort. In der Steuererklärung 2007 muss die Pendlerpauschale für die gesamte Fahrstrecke beantragt werden. Das Finanzamt streicht die ersten 20 km. Sodann muss geprüft werden, ob der Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig geblieben ist. In diesem Fall muss kein Einspruch eingelegt werden.

Wenn sich jedoch der Bürger den einbehaltenen Betrag für die ersten 20 km auszahlen lassen möchte, dann muss Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Das Finanzamt wird nur in diesem Fall eine weitere Auszahlung vornehmen.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Streichung der Pendlerpauschale für zulässig erklären, müsste der zusätzliche Betrag plus Aussetzungszinsen zurück gezahlt werden. Der Zinssatz beträgt 6,0 % pro Jahr.

Beispiel: Der zusätzlich ausgezahlte Betrag beläuft sich auf 400,-- EUR. Die jährlichen Zinsen betragen 24,-- EUR. Sollte das Bundesverfassungsgericht im Herbst dieses Jahres oder noch früher entscheiden, würde nur der halbe Betrag oder noch weniger an Zinsen fällig werden. Und wie gesagt: Nur im Falle einer Bestätigung des Gesetzes durch das höchste Gericht; wird das Gesetz endgültig gekippt, muss nichts zurück gezahlt werden.

Lassen Sie sich bitte nicht verunsichern!

Unsere Schlussbemerkung:

Durch die Streichung der Pendlerpauschale werden dem Bürger ungerechtfertigt 2,5 Milliarden Euro entzogen. Mit diesen Mitteln wird der Haushalt nicht konsolidiert, sondern es sollen so genannte „politische Zukunftsbereiche“ gefördert werden. Die Steuerlast dafür tragen ca. 15 Millionen Pendler. Das BMF hat auf seiner Internetseite am 18.01.2008 einen Artikel mit dem Titel

"Gestiegene Löhne - gestiegene Preise
Kaum Aufschwung für Arbeitnehmer"

veröffentlicht und hervorgehoben, dass Arbeitnehmer zwar einen entscheidenden Beitrag zum Wirtschaftsaufschwung leisten, hieran aber nicht angemessen profitieren.

Die Streichung der Pendlerpauschale ist für Arbeitnehmer eine weitere Hiobsbotschaft, denn sie stellt eine Steuererhöhung dar. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuerveranlagung (verringerte Erstattung oder höhere Nachzahlung) wirkt sich die Gesetzesänderung mindernd auf das verfügbare Nettoeinkommen aus. Schon allein das sollte für den Gesetzgeber Grund genug sein, die jetzige gesetzliche Regelung zurück zu nehmen.

Der Aufschwung kann auch mit dieser Maßnahme schließlich den Arbeitnehmer erreichen. Und hierfür wird es höchste Zeit.

V.i.S.d.P Christian Munzel, Vorstand des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., Alsfelder Str. 10, 64289 Darmstadt.

Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. ist einer der größten Lohnsteuerhilfevereine und betreut bundesweit ca. 180.000 Mitglieder.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Vorstand Herrn Christian Munzel, mobil 0157/72532003 und vom Leiter Steuerwesen Herrn Rudolf Gramlich, mobil 0151/12142663. Persönlich können Sie uns am Mittwoch in München sprechen.

Presseinformation vom 22.01.2008

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