Abschaffung der Pendlerpauschale ist nicht verfassungskonform und auch nicht sozial ausgewogen!
Am 10.01.2008 fanden vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München zwei mündliche Verhandlungen zur Abschaffung der Pendlerpauschale statt. Ein verheirateter Bäckermeister aus dem nördlichen Baden-Württemberg wird durch uns, den Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. mit Sitz in Darmstadt, steuerlich vertreten.
Die Entscheidung des BFH wird am Mittwoch, den 23.01.2008 der Öffentlichkeit
bekannt gegeben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf seiner Internetseite
die Abschaffung der Pendlerpauschale nochmals verteidigt. Wir halten es
für erforderlich, auf die Ausführungen des BMF zu erwidern.
BMF: Was war die Entfernungspauschale?
Werbungskosten sind nach der Definition unseres Einkommensteuergesetzes
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Berufliche
Aufwendungen müssen nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes
den zu versteuernden Betrag vermindern.
Dieses Grundprinzip gilt auch für die Wegekosten zum Arbeitsplatz. Sie sind erwerbsbedingter Aufwand. Auch in anderen Bereichen, beispielsweise im Sozialrecht, werden diese Aufwendungen berücksichtigt. Der Gesetzgeber kann deshalb keine Zuordnung zu den privaten Aufwendungen vornehmen, ohne dass Grundprinzipien des Steuerrechts verletzt werden, was zu einer verfassungswidrigen Besteuerung führt.
Die Pendlerpauschale wurde im Jahr 2001 eingeführt,
um die steigenden Kraftstoffpreise durch die mehrfachen Mineralölsteuererhöhungen
(Öko-Steuer) auszugleichen. Inzwischen wurde zusätzlich die Mehrwertsteuer
erhöht und die Preise am Rohölmarkt erklimmen ständig neue
Rekordmarken. Dies ist täglich an den Tankstellen zu spüren.
Weitere erhebliche Kostensteigerungen kündigen sich an: Normalbenzin
soll vom Markt verschwinden, wodurch Berufspendler auf Superbenzin angewiesen
sind. Es wird über eine Änderung bei der Kfz-Steuer nachgedacht,
die für viele Arbeitnehmer zu höheren Abgaben führt. Dies
alles wird das Pendeln weiter verteuern.
Ab dem Jahr 2004 wurde die Pendlerpauschale zur Haushaltskonsolidierung
bereits um ca. 15 % auf 0,30 EUR/pro Entfernungskilometer abgesenkt. Nun
muss aber Schluss sein. Die Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz
müssen in realitätsgerechter Höhe in der Einkommensteuerveranlagung
berücksichtigt werden. Daher ist eine Erhöhung auf mindestens
0,35 EUR für den Entfernungskilometer erforderlich.
Das BMF macht auf seiner Internetseite deutlich, dass die Entfernungspauschale
ab dem Jahr 2007 abgeschafft wurde. Fahrten zum Arbeitsplatz wurden in
vollem Umfang zu nicht abziehbaren Aufwendungen erklärt, die zu den
Privatausgaben gehören. Jedem Bürger muss also deutlich sein,
dass es sich nicht nur um eine Kürzung, sondern um eine Abschaffung
handelt. Die noch bestehenden Abzugsmöglichkeiten, beispielsweise
ab dem 21. Kilometer, sind lediglich Härtefallregelungen. Jedem pendelnden
Arbeitnehmer muss indes bewusst sein, dass Härtefälle ständig
neu definiert werden können: Heute sind die ersten 20 km gestrichen,
nächstes Jahr 30 km, dann 50 km und später alles; je nach Haushaltsplan.
Bei dieser Haushaltskonsolidierung wird die Gruppe der
Pendler einseitig in unzulässiger Weise belastet.
BMF: Was waren die Gründe für die Abschaffung?
Es waren allein haushaltspolitische Gründe. Zunächst wurde von
einer Haushaltsgefährdung, schließlich wird nun von einer Haushaltskonsolidierung
gesprochen. Das Ziel jedenfalls waren Steuermehreinnahmen von 2,5 Milliarden
Euro. Hierfür wurden die Pendler auserkoren und bei einer Streichung
der ersten 20 km wird dieses Einsparvolumen erreicht.
Auch wir sind für eine Haushaltskonsolidierung,
aber nicht allein auf dem Rücken der Pendler. Gerade die Pendler verhalten
sich so, wie es von politischer Seite immer gewünscht wird. Sie sind
flexibel und nehmen Zeit, Kosten und Gefahren auf sich, um ihre steuerpflichtigen
Einnahmen zu erzielen. Damit haben Berufspendler entscheidend zum gegenwärtigen
Wirtschaftsaufschwung beigetragen. Pendeln ist kein Spaß, sondern
eine Notwendigkeit!
Es hätte auch andere gesetzgeberische Möglichkeiten zur Einsparung
der 2,5 Milliarden Euro gegeben. Vorschläge lagen vor. Nun wird versucht,
dem Gesetz den Mantel der Verfassungsmäßigkeit zu geben. Jetzt
spricht das BMF nicht mehr von einer notwendigen Haushaltskonsolidierung,
sondern davon, die Steuermehreinnahmen in „politische Zukunftsbereiche“ zu
investieren, damit sie nachfolgenden Generationen zugute kommen. Das Ziel
einer Haushaltskonsolidierung ist also ebenfalls bereits aufgegeben worden.
Sicherlich gilt in einigen Staaten das "Werkstorprinzip".
In Deutschland muss sich die Steuergesetzgebung aber an den Verfassungsrechten
der Artikel 3, 6, 11 und 12 Grundgesetz messen lassen. Ein Vergleich mit
anderen Staaten ist daher so, wie vom BMF durchgeführt, nicht angebracht.
Unabhängig davon hat beispielsweise Österreich die Pendlerpauschale
wegen der gestiegenen Kraftstoffpreise vor einigen Monaten erhöht.
BMF: Ist die neue Härtefallregelung sozial ausgewogen?
Nein, eine verfassungswidrige Besteuerung ist immer sozial unausgewogen.
Die gesamte Fahrstrecke zum Arbeitsplatz führt zu beruflichen Aufwendungen.
Von der Streichung sind beispielsweise auch betroffen:
- Eheleute, die durch Wahl eines anderen Wohnorts ihre Fahrtkosten nicht reduzieren können,
- Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen,
- Steuerbürger, deren Betrieb geschlossen oder verlegt wurde,
- Volljährige Auszubildende, die nicht zur Ausbildungsstelle ziehen können und nun die Eltern möglicherweise das Kindergeld verlieren.
Die Pendlerpauschale ist selbst nach Auffassung der
Bundesregierung keine Subvention. Sie wird deshalb im Subventionsbericht
der Bundesregierung auch nicht genannt. Allein zum Zwecke der Rechtfertigung
der Steuermehreinnahmen wird sie zur Subvention erklärt. In Wirklichkeit
ist sie keine Subvention, weil sie auf einem echten Kostenaufwand beruht.
In Wahrheit bleiben auch nicht die ersten 20 km, sondern tatsächlich
die ersten 34 km unberücksichtigt. Ab dem 21. Kilometer muss zunächst
der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920,-- EUR aufgefüllt werden. Und
hierzu werden 14 km benötigt. Es werden somit Arbeitnehmer gleich
hoch besteuert, obwohl einige überhaupt nicht fahren müssen (Wohnung
am Werkstor, der Hausmeister in der Werkswohnung) und andere, die 34 km
einfach pendeln und dadurch erhebliche Aufwendungen haben. Dies kann nicht
sozial ausgewogen sein!
Außerdem gab es den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920,-- EUR bereits
vor Abschaffung der Pendlerpauschale. Er deckt nicht nur Fahrtkosten sondern
alle Aufwendungen ab, die durch die Berufstätigkeit entstehen. Wenn
nun argumentiert wird, dass die ersten 20 km mit dem Pauschbetrag abgegolten
seien, dann ist dies weder realitätsgerecht, noch sachgerecht, denn
diesen erhalten auch solche Arbeitnehmer, die keine oder nur geringe berufliche
Aufwendungen haben.
BMF: Stimmt es, dass es in den neuen Bundesländern mehr Fernpendler
gibt als in den alten Bundesländern?
Tatsache dürfte sein, dass in den neuen Bundesländern die Unsicherheit
bezüglich des Arbeitsplatzes höher ist als in den alten Bundesländern.
Nach dem Monatsbericht des BMF vom Dezember 2007, siehe Internet des BMF
vom 18.01.2008, Seite 64, Tabelle 2 ist das durchschnittliche monatliche
Haushaltseinkommen in den neuen Bundesländern wesentlich niedriger
als im gesamten Bundesgebiet. Die Streichung der Pendlerpauschale trifft
daher die Arbeitnehmer in den Neuen Bundesländern besonders hart.
Gerade Fernpendler profitieren nicht durch die Neuregelung, denn ihnen
werden die ersten 20 Kilometer gestrichen. Die Pendler, vor allem aus den
neuen Bundesländern, sollen damit offenbar allein „politische
Zukunftsbereiche“ finanzieren.
BMF: Was wird an der Abschaffung kritisiert?
Uns sind insgesamt sechs finanzgerichtliche Entscheidungen bekannt. Davon
werden in drei Entscheidungen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
der Abschaffung der Pendlerpauschale geäußert. Von einer Mehrzahl
finanzgerichtlicher Entscheidungen, die für die Zulässigkeit
der Streichung sprechen, kann daher keine Rede sein. Außerdem wird
die positive Eilentscheidung des BFH vom 23.08.2007, die wir erstritten
haben, vom BMF vollkommen ignoriert.
Fahrten zum Arbeitsplatz sind berufliche Aufwendungen, denn wer sich nicht
zu seiner Arbeitsstätte begibt, der verdient auch nichts. Besteuert
werden darf nur das, was tatsächlich nach Abzug der beruflichen Aufwendungen
Berufspendlern zur Verfügung steht.
BMF: Wie begründet das BMF seine Auffassung von der Verfassungsmäßigkeit
der Neuregelung?
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher noch nicht entschieden, ob eine
Zuordnung der Wegekosten als Mobilitätskosten zu den privaten Aufwendungen
wirklich zulässig ist. Das höchste deutsche Gericht hat auch
noch nicht entschieden, in welchem Umfang Wegekosten selbst unter der Annahme
gemischt veranlasster Aufwendungen abzugsfähig bleiben müssen.
Diese Entscheidung wird möglicherweise noch in diesem Jahr getroffen
werden.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde allerdings von ca. 2/3 der gehörten
Sachverständigen vor der Verfassungswidrigkeit des Gesetzentwurfs
gewarnt und es wurden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen.
Das Argument der freien Wohnortwahl des Bürgers und deshalb die Annahme
gemischter Aufwendungen bezüglich der Wegekosten, stellt die Tatsachen
auf den Kopf. Der Mensch wird nicht an einem Arbeitsplatz geboren, sondern
wächst zunächst an seinem Wohnsitz auf. Von dort aus sucht er
sich einen Arbeitsplatz, der alles andere als "fest fürs Leben" ist.
Die aktuellen Ereignisse aus dem Mobilfunkbereich belegen dies sehr deutlich.
Sowohl die Fahrt zum Arbeitsplatz, als auch die Rückfahrt zur Wohnung
sind beruflich veranlasst. Wenn der Arbeitnehmer nicht zu seinem Arbeitsplatz
gefahren wäre, dann müsste er auch nicht zurück fahren.
Nur weil er arbeitet, muss er auch fahren.
BMF: Wie ist es in anderen Ländern?
Die Regelungen in Deutschland müssen sich in die steuerliche Systematik
des deutschen Einkommensteuerrechts einfügen und sich an unseren Grundrechten
messen lassen. Das BMF erwähnt nicht, dass es auch in anderen Ländern,
beispielsweise in den USA, Diskussionen gibt, die Wegekosten als abzugsfähig
anzuerkennen.
BMF: Wie wirkt sich die Kritik an der Neuregelung auf meine Steuererklärung
aus?
Das Bundesverfassungsgericht hat das letzte Wort. In der Steuererklärung
2007 muss die Pendlerpauschale für die gesamte Fahrstrecke beantragt
werden. Das Finanzamt streicht die ersten 20 km. Sodann muss geprüft
werden, ob der Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig geblieben
ist. In diesem Fall muss kein Einspruch eingelegt werden.
Wenn sich jedoch der Bürger den einbehaltenen Betrag für die
ersten 20 km auszahlen lassen möchte, dann muss Einspruch eingelegt
und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Das Finanzamt
wird nur in diesem Fall eine weitere Auszahlung vornehmen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Streichung der
Pendlerpauschale für zulässig erklären, müsste der
zusätzliche Betrag plus Aussetzungszinsen zurück gezahlt werden.
Der Zinssatz beträgt 6,0 % pro Jahr.
Beispiel: Der zusätzlich ausgezahlte Betrag beläuft sich auf
400,-- EUR. Die jährlichen Zinsen betragen 24,-- EUR. Sollte das Bundesverfassungsgericht
im Herbst dieses Jahres oder noch früher entscheiden, würde nur
der halbe Betrag oder noch weniger an Zinsen fällig werden. Und wie
gesagt: Nur im Falle einer Bestätigung des Gesetzes durch das höchste
Gericht; wird das Gesetz endgültig gekippt, muss nichts zurück
gezahlt werden.
Lassen Sie sich bitte nicht verunsichern!
Unsere Schlussbemerkung:
Durch die Streichung der Pendlerpauschale werden dem Bürger ungerechtfertigt
2,5 Milliarden Euro entzogen. Mit diesen Mitteln wird der Haushalt nicht
konsolidiert, sondern es sollen so genannte „politische Zukunftsbereiche“ gefördert
werden. Die Steuerlast dafür tragen ca. 15 Millionen Pendler. Das
BMF hat auf seiner Internetseite am 18.01.2008 einen Artikel mit dem Titel
"Gestiegene Löhne - gestiegene Preise
Kaum Aufschwung für Arbeitnehmer"
veröffentlicht und hervorgehoben, dass Arbeitnehmer zwar einen entscheidenden
Beitrag zum Wirtschaftsaufschwung leisten, hieran aber nicht angemessen
profitieren.
Die Streichung der Pendlerpauschale ist für Arbeitnehmer eine weitere Hiobsbotschaft, denn sie stellt eine Steuererhöhung dar. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuerveranlagung (verringerte Erstattung oder höhere Nachzahlung) wirkt sich die Gesetzesänderung mindernd auf das verfügbare Nettoeinkommen aus. Schon allein das sollte für den Gesetzgeber Grund genug sein, die jetzige gesetzliche Regelung zurück zu nehmen.
Der Aufschwung kann auch mit dieser Maßnahme schließlich den Arbeitnehmer erreichen. Und hierfür wird es höchste Zeit.
V.i.S.d.P Christian Munzel, Vorstand des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., Alsfelder Str. 10, 64289 Darmstadt.
Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. ist einer der größten Lohnsteuerhilfevereine und betreut bundesweit ca. 180.000 Mitglieder.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Vorstand Herrn Christian Munzel, mobil 0157/72532003 und vom Leiter Steuerwesen Herrn Rudolf Gramlich, mobil 0151/12142663. Persönlich können Sie uns am Mittwoch in München sprechen.
Presseinformation vom 22.01.2008


