LHRD e.V.

Kindergeld; unter bestimmten Voraussetzungen auch für ein ausbildungswilliges Kind

JugendlicheKindergeld wird für minderjährige Kinder ohne die Prüfung weiterer Voraussetzungen grundsätzlich gezahlt. Dies ändert sich aber schlagartig mit der Volljährigkeit. Zunächst werden die grundsätzlichen Voraussetzungen wie bspw. Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder Unterbrechung der Ausbildung geprüft.

Kindergeld kann es auch dann geben, wenn das Kind ausbildungswillig ist oder wie es im Gesetz heißt, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Diese Ausbildungswilligkeit muss aber nachgewiesen werden. Der sicherste Weg ist die Meldung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit.

Möglich ist auch ein Nachweis der eigenen Initiative: Eigene Bewerbungsschreiben, Eingangsbestätigungen von Firmen und Behörden, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen usw. Voraussetzung sind kontinuierliche Bewerbungen, auch um einen Schulplatz.

Das Kind bzw. die Eltern stehen in der Nachweispflicht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fordert in seinem Urteil vom 17.07.2007 sogar die Beifügung von frankierten Rückumschlägen mit dem Bewerbungsschreiben. Beweisvorsorge nennt dies das Finanzgericht. Solche Hinweise sollten beachtet werden, denn beim Kindergeld geht es um viel Geld.

Zu prüfen ist auch der Grenzbetrag bei den Einkünften und Bezügen. Mehr wie 7.680 EUR im Jahr dürfen es nicht sein.

Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.