LHRD e.V.

Tilgung eines BAföG-Darlehens; keine Werbungskosten

BücherstapelKinder in Schulausbildung oder im Studium können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Oft ist die Hälfte der Zahlung ein Zuschuss und die andere Hälfte ein Darlehen.

Das Darlehen muss nach Beendigung der Schule oder des Studiums wieder zurück gezahlt werden. Hier stellt sich die Frage, ob die Darlehensrückzahlungen steuerlich verwertet werden können?

Der Bundesfinanzhof, unser höchstes deutsches Steuergericht, hat dies in einem Urteil vom 07.02.2008 verneint. Die BAföG-Leistungen dienten im Jahr des Zuflusses ggf. der Finanzierung von Ausbildungs- oder Fortbildungskosten, die im Jahr der Zahlung steuerlich geltend gemacht werden müssten. Dies müsse auch dann beachtet werden, wenn die Aufwendungen mit BAföG-Mitteln finanziert wurden.

Die Rückzahlung (Tilgung) eines Darlehens führt nicht zu einem steuerlichen Abzug.

Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.