Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung; Voraussetzung sind Aktivitäten des Vermieters
Nur selten können Wohnungen zeitlich durchgehend vermietet werden. Leerstände aufgrund Mieterwechsel müssen einkalkuliert werden. Auch während eines vorübergehenden Leerstandes können Werbungskosten wie bspw. Abschreibungen und Finanzierungskosten geltend gemacht werden.
Allerdings muss sich der Wohnungseigentümer wieder aktiv um einen Mieter bemühen. Dies kann durch die Beauftragung eines Maklers oder bzw. und durch die Schaltung von Anzeigen in der Presse erfolgen. Je schwerer eine Wohnung zu vermieten ist, bspw. wegen eines ungünstigen Grundrisses oder wegen einer geräuschintensiven Lage, desto stärker müssen die Bemühungen des potentiellen Vermieters sein.
Dies verlangt auch die Rechtsprechung. Das Hessische Finanzgericht hat am 14.11.2007 entschieden, dass keine Einkunftserzielungsabsicht mehr vorliegt, wenn eine Wohnung seit mehr als einem Jahr leer steht und der Steuerpflichtige keine nachweisbaren Vermietungsaktivitäten vorweisen kann. Ein Werbungskostenabzug wurde vom Gericht abgelehnt.
Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.

