Getrennt oder geschieden; Steuervorteile durch begrenztes Realsplitting
Trennung und Scheidung, nach der Statistik oft Realität nach glücklichen Ehejahren. Viele Dinge sind zu regeln und nicht immer sind die Parteien einer Meinung. Wenn es um steuerliche Fragen geht sollte eine Einigung angestrebt werden. Beispiel: Unterhaltszahlungen.
Häufig muss einer der Ehegatten an den getrennt lebenden oder geschiedenen anderen Ehegatten Unterhalt zahlen. Diese Zahlungen sind im Rahmen des sogenannten begrenzten Realsplittings bis zu einem Maximalbetrag von 13.805,00 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Besonderheit: Der Empfänger muss die erhaltenen Beträge als Sonstige Einkünfte versteuern. Zur Abwicklung des Verfahrens ist eine unterschriebene Anlage U erforderlich.
Nun könnte man fragen: Wo liegt der Vorteil? Der Zahler hat regelmäßig einen höheren Steuersatz als der Empfänger. Daher spart der Zahler durch den Sonderausgabenabzug mehr Steuern, als der Empfänger zahlen muss. Je nach Einkommensverhältnissen und der Höhe der Zahlungen fallen beim Empfänger ggf. überhaupt keine Mehrsteuern an. Hierfür ist eine genaue Berechnung erforderlich.
Eine Zustimmung des Empfängers zum begrenzten Realsplitting ist solange bindend, bis diese widerrufen oder der Höhe nach beschränkt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil vom 12.12.2007 bestätigt.
Unterhaltszahlungen an Kinder sind allerdings nicht abzugsfähig solange für diese ein Kindergeldanspruch besteht.
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