LHRD e.V.

Behinderte Arbeitnehmer können Entfernungspauschale und tatsächliche Aufwendungen nicht kombinieren

Auto vor einem Hinweisschild BehindertenparkplatzAb einem Grad der Behinderung von 70 oder ab einem Grad von 50 und dem Merkzeichen G können Arbeitnehmer die tatsächlichen Fahrtkosten anstelle der Entfernungspauschale ansetzen. Bei Nutzung eines privaten PKW sind dies 0,30 € pro gefahrenem Kilometer.

Wie sind aber die Werbungskosten zu berechnen, wenn eine Teilstrecke jeweils mit dem PKW und einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt wird? Günstig wäre es in vielen Fällen, wenn der behinderte Arbeitnehmer für die Teilstrecke mit dem PKW die tatsächlichen Fahrtkosten und für die Teilstrecke z. B. mit der Deutschen Bahn die Entfernungspauschale ansetzen könnte.

Diesem Wahlrecht hat allerdings der BFH in einem Beschluss vom 05.05.2009, Az. VI R 77/06 eine Absage erteilt. Der behinderte Arbeitnehmer muss sich entscheiden, ob er für die gesamte Strecke die tatsächlichen Fahrtkosten oder die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ansetzt. Eine Kombination sei nicht zulässig.

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