LHRD e.V.

Standesgemäß „in die Tasten hauen”
Flügel als Arbeitsmittel einer Musiklehrerin

Bild eines KonzertflügelsEine vollzeitlich tätige Musiklehrerin an einem Gymnasium kann ihren Flügel als Arbeitsmittel steuerlich absetzen, wenn eine untergeordnete private Benutzung nachgewiesen ist. So hat das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 entschieden.

Die Anschaffungskosten des Flügels können nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) – also verteilt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer – geltend gemacht werden. Die Nutzungsdauer wird entsprechend der AfA-Tabellen mit 15 Jahren angesetzt.

Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.