Bei Nutzung der S-Bahn bleiben Umwegstrecken unberücksichtigt
Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich nur für die kürzeste Straßenverbindung angesetzt werden. Dies gilt auch bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels.
Die Berücksichtigung einer längeren verkehrsgünstigeren Strecke ist aber möglich, wenn der Arbeitnehmer diese regelmäßig nutzt, weil er dadurch Zeit (und auch Nerven) spart. Wie ist aber die Regelung, wenn eine S-Bahn eine Umwegstrecke fährt?
Dann bleibt es bei der kürzesten Straßenverbindung, so die Finanzrichter aus Baden-Württemberg in einem rechtskräftigen Urteil vom 30.03.2009, Az. 4 K 5374/08. Das Gesetz sehe für diesen Fall keine Sonderregelung vor. Dies gilt nach unserer Auffassung auch dann, wenn andere öffentliche Verkehrsmittel eine längere Strecke zurücklegen als es ein PKW müsste.
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