Kindergeld bei Au-pair-Aufenthalt
Kinder hüten und dabei die Sprache lernen – mit dieser Intention gehen viele junge Menschen an die Au-pair-Tätigkeit im Ausland heran. Damit in dieser Zeit auch das Kindergeld fließt, muss die Au-pair-Zeit als Berufsausbildung anerkannt werden. Das ist möglich, wenn wöchentlich mindestens zehn Stunden Sprachunterricht absolviert werden.
Dabei kann der geforderte Sprachunterricht auch mittels Fernlehrgang absolviert werden – so hat das Saarländische Finanzgericht entschieden.
In dem angesprochenen Fall konnte die Tochter anhand einer Bescheinigung des „ils“ (Institut für Lernsysteme) nachweisen, dass sie während ihrer Au-pair-Tätigkeit in Frankreich an einem Fernlehrgang „Französisch“ mit einem Arbeitspensum von mindestens zehn Wochenstunden teilgenommen hatte.
Das reichte dem Finanzgericht – zumal der Lehrgang 1.188 Euro gekostet hatte. Es sprach den Eltern das Kindergeld für die Monate des Au-pair-Aufenthalts zu.
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