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Porsche 911 versus Porsche 928: Die private Nutzung eines betrieblichen Autos kann vom Finanzamt nicht angesetzt werden, wenn ein etwa gleichwertiges Privatfahrzeug vorhanden ist.

Sportwagen von hintenSteuern auf die private Nutzung eines betrieblichen PKW – die darf das Finanzamt nicht erheben, wenn im Haushalt des Firmenwagen-Halters ein etwa gleichwertiges privat gehaltenes Auto zur Verfügung steht … und zwar für alle erwachsenen Personen.

So hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 6. Mai 2009 entschieden; das Urteil muss noch vom Bundesfinanzhof bestätigt werden.

Grundlage des Urteils war der Fall eines GmbH-Gesellschafters: Ihm wurde ein betrieblicher Porsche 911 zugeordnet; privat hielt er sich einen Porsche 928, seine Ehefrau fuhr einen Volvo. Vor diesem Hintergrund – so das Finanzgericht – kann man davon ausgehen, dass der Firmenwagen nicht privat genutzt wird. Schließlich wäre das Halten der Privatautos wirtschaftlich völlig unvernünftig, wenn der Gesellschafter und dessen Gattin stattdessen den Dienst-Porsche für private Zwecke genutzt hätten.

Die Rechtsprechung kann nach unserer Auffassung auch auf Arbeitnehmer übertragen werden, denen der Arbeitgeber einen Firmen-/Dienstwagen für ihre beruflichen Fahrten überlassen hat – eine private Nutzung aber ausdrücklich nicht erlaubt ist.

Grundsätzlich ist das Führen eines Fahrtenbuchs die sichere Variante, die „Nicht-Privatnutzung“ eines Dienstwagens zu beweisen. Die Voraussetzungen eines Fahrtenbuchs sind in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegt.

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