Kindergeld für erwachsene Kinder – nur, wenn die Lehrstellensuche ernsthaft erfolgt
Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für erwachsene Kinder kann es – unter bestimmten Voraussetzungen – weiterhin Kindergeld geben. So beispielsweise, wenn der Nachwuchs auf Ausbildungsplatzsuche ist und bisher noch nicht fündig wurde.
In dieser Situation jedoch muss sich das Kind ernsthaft bemühen, die Arbeitslosigkeit zu beenden … und dies auch dokumentieren. Dazu zählen der Nachweis von Bewerbungen oder die Meldung bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend.
Hat das Kind allerdings schon eigenen Nachwuchs und stellt aufgrund dessen Betreuung die ernsthafte Suche nach einer Lehrstelle ein, kann es nicht als „ausbildungsplatzsuchendes Kind“ berücksichtigt werden … folglich gibt es auch kein Kindergeld. So hat der Bundesfinanzhof in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24. September 2009 entschieden – und damit der Auffassung des Finanzgerichts Köln widersprochen.
Im Urteil heißt es:
„1. Ein volljähriges Kind, das sich wegen der Betreuung des eigenen Kindes nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, ist nicht als ausbildungsplatzsuchendes Kind zu berücksichtigen.
2. Auch Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht gebieten keine entsprechende Berücksichtigung als Kind.“
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