Fit in den Frühling – Kosten für Rückentraining & Co. können in bestimmten Fällen steuerlich abgesetzt werden
Im
Fitness-Studio den Rücken trainieren und die Kosten steuerlich absetzen – das
ist möglich, wenn im Vorfeld bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Das Finanzgericht München nennt in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 3. Dezember 2008 drei Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit. Trainingskosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn …
1. … vor dem Trainingsbeginn ein Amtsarzt bescheinigt hat, dass ein
Training medizinisch notwendig ist.
2. … das Übungsprogramm von einem Arzt, Heilpraktiker oder einer
Person mit vergleichbarer Qualifikation angeleitet wird.
3. … die Krankenkasse im Vorfeld die Kostenübernahme abgelehnt
hat.
Wer also seine Trainingskosten von der Steuer absetzen möchte, sollte zuvor prüfen, ob alle drei Bedingungen erfüllt sind.
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