Gemeinsam im Heim
Ein
Ehepartner, der seinem pflegebedürftigen Gatten in ein Wohnstift
folgt, kann die Heimkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen
geltend machen – so hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15.4.2010
entschieden.
Hintergrund war ein Ehepaar, das gemeinsam in ein Wohnstift übergesiedelte.
Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl angewiesen war, war in die Pflegestufe
1 eingeordnet. Seine nicht pflegebedürftige Frau folgte ihm in das Wohnstift.
Beide machten Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten von rund 51.000,- Euro
als außergewöhnliche Belastungen gemeinsam geltend.
Das Finanzamt ließ – bestätigt vom Bundesfinanzhof (BFH) – von
den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastungen zu (abzüglich der so genannten
Haushaltsersparnis).
Dass die Ehefrau ihrem pflegebedürftigen Mann ins Heim gefolgt sei, begründet
laut BFH noch keine unausweichliche Zwangslage. Eine solche Zwangsläufigkeit
ist jedoch Voraussetzung, um Kosten als außergewöhnliche Belastungen
ansetzen zu können.
Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.



