LHRD e.V.

Gemeinsam im Heim

Älteres Ehepaar mit BetreuerinEin Ehepartner, der seinem pflegebedürftigen Gatten in ein Wohnstift folgt, kann die Heimkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – so hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15.4.2010 entschieden.

Hintergrund war ein Ehepaar, das gemeinsam in ein Wohnstift übergesiedelte. Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl angewiesen war, war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Seine nicht pflegebedürftige Frau folgte ihm in das Wohnstift. Beide machten Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten von rund 51.000,- Euro als außergewöhnliche Belastungen gemeinsam geltend.
Das Finanzamt ließ – bestätigt vom Bundesfinanzhof (BFH) – von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu (abzüglich der so genannten Haushaltsersparnis).
Dass die Ehefrau ihrem pflegebedürftigen Mann ins Heim gefolgt sei, begründet laut BFH noch keine unausweichliche Zwangslage. Eine solche Zwangsläufigkeit ist jedoch Voraussetzung, um Kosten als außergewöhnliche Belastungen ansetzen zu können.

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