Kinder, Kinder: Kosten für künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar
Die
Kosten einer künstlichen Befruchtung können als außergewöhnliche
Belastung steuerlich berücksichtigt werden – so hat das Niedersächsische
Finanzgericht in seinem Urteil vom 20. Oktober 2009 entschieden.
Hintergrund ist der Fall einer 44-jährigen zweifachen Mutter, die mit ihrem neuen Ehemann ein weiteres Kind wollte. Das Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für drei künstliche Befruchtungen in Höhe von 12.821,- Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Ein Vorgehen, das laut Gerichtsurteil rechtens ist.
Aufgrund einer „organisch bedingten sekundären Sterilität“ konnte die Frau keine Kinder mehr bekommen. Diese Störung wertete das Finanzgericht als Krankheit und die Ausgaben für die künstliche Befruchtung als Krankheitskosten. Zudem erkannten die Richter die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten an – und damit die Absetzbarkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Eine zumutbare Eigenbelastung musste jedoch abgezogen werden.
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