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Mautgebühren als Werbungskosten abziehen? Keine Chance!

Autobahntunnel mit Schild "Mautgebühr"„Mautgebühren für die Benutzung eines Tunnels können nicht neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.“ So hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in seinem Urteil vom 30. September 2009 entschieden.

Grundsätzlich sind mit der Entfernungspauschale alle Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen; diese Abgeltungswirkung umfasst alle gewöhnlichen Kosten.

Nur außergewöhnliche Kosten können – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – zusätzlich abgezogen werden. Als Außergewöhnlich gelten dabei nicht bereits alle selten auftretenden Kosten. Vielmehr sind damit Aufwendungen gemeint, die „ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar“ sind und auf „unabwendbaren Ereignissen“ für den Steuerpflichtigen beruhen – wie beispielsweise Unfallkosten. Solche Aufwendungen entziehen sich ihrer Natur nach einer Pauschalierung.

Dadurch wird deutlich: Mautgebühren werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.

Zwar werden Kosten für die Fährnutzung auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich anerkannt. Doch diese Anerkennung ist nicht übertragbar auf die Zahlung einer Straßenmaut. Denn die Fährkosten werden berücksichtigt aufgrund der Sonderregelung für die Benutzung verschiedener Verkehrsmittel – diese Sonderreglung klärt den Abzug von Kosten, die auf einer Teilstrecke für öffentliche Verkehrsmittel entstanden sind.

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