Nesthocker mit doppelter Haushaltsführung
Ein lediger, erwachsener Sohn bewohnt im Haus seiner Eltern unentgeltlich zwei Zimmer. Diese Räume möchte er als seinen Haupthausstand ansehen – und deshalb Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das Finanzgericht in München akzeptiert das in seinem Urteil vom 24.09.2009 nicht: Es fehlt dem Gericht an der notwendigen finanziellen Beteiligung am elterlichen Hausstand, wenn der Sohn die laufenden Haushalts- und Unterhaltskosten des Hauses auch nicht anteilig übernimmt. Darüber hinaus ist fraglich, ob der Sohn überhaupt einen eigenen Haushalt führt.
Die finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten wird auch nicht durch die Baufinanzierung eines Wintergartens und einer Sauna im Elternhaus ersetzt. Das Zahlen der kommunalen Zweitwohnungsteuer am Beschäftigungswohnsitz ist ebenfalls kein Indiz für eine doppelte Haushaltsführung.
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