LHRD e.V.

Mexiko, olé! Sprachkurse können als Werbungskosten abgesetzt werden

Hüte auf einem Markt in MexikoAufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexiko können abzugsfähige Werbungskosten sein. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 23. September 2009 entschieden.

In dem vom LHRD geführten Klageverfahren wurde ein Mitglied vertreten, das als Flugbegleiter tätig ist. Für die berufliche Weiterentwicklung war es für den Steward wichtig, eine zweite Fremdsprache – in diesem Fall Spanisch – weiter auszubauen. Dafür ging der Kläger auf Bildungsurlaub: Er belegte einen vierzehntägigen Spanisch-Sprachkurs in einer anerkannten Sprachschule in Mexiko.

In der mündlichen Gerichtsverhandlung überzeugten u. a. der vorgelegte Stunden- und Kursplan, die Bescheinigung des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs und die berufliche Beförderung zum Chefsteward. Der Richter erkannte an, dass die Reise beruflich veranlasst und das private Interesse nur untergeordnet von Bedeutung war.

Spanisch, Englisch, Französisch & Co.
Mittlerweile ist die Rechtsprechung diesbezüglich gefestigt: Es können Werbungskosten auch für Sprachkurse in anderen EU-Mitgliedsstaaten geltend gemacht werden. Notwendig ist dabei jedoch, dass der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist.
In unserem Fall ist Mexiko zwar kein EU-Land, aber der Kläger hat dargelegt, dass die Kosten in Mexiko deutlich geringer waren als in einem spanisch sprechenden EU-Land.

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