LHRD e.V.

Neu: Beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung gilt auch für „Wegverlegungsfälle“

Arbeiter beim Einräumen eines UmzugswagensMehraufwendungen, die wegen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten abgesetzt werden. Dieser Sachverhalt ist nicht neu – neu jedoch ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur doppelten Haushaltsführung in so genannten „Wegverlegungsfällen“.

In zwei Urteilen vom 5.3.2009 hat der BFH entschieden: Eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt – und er deswegen am Arbeitsort eine Wohnung als Zweithaushalt unterhält.
Das gilt selbst dann, wenn die bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort – nachdem der Haupthausstand von ihr wegverlegt wurde – als Zweithaushalt genutzt wird. Denn: Der (beibehaltene) Haushalt wird am Arbeitsort nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

Zudem kann der Arbeitnehmer – neben Fahrtkosten und Unterkunftskosten – am Beschäftigungsort auch Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich absetzen. Das ist jedoch nur möglich, wenn er dort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat.

Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.