Altersvorsorgebeiträge: die Tücken der Anlage AV
Altersvorsorgebeiträge – wie zum Beispiel die Riester-Rente – können in der Steuererklärung mittels Günstigerprüfung mit den Zulagen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dazu ist es nötig, die Anlage AV auszufüllen. Die elektronische Übermittlung der Daten vom Anbieter an die Finanzverwaltung ist zwar ab dem Jahr 2010 vorgesehen, hat aber noch nicht in allen Fällen stattgefunden.
Insbesondere bei Altersteilzeit und bei Bezug von Kurzarbeitergeld kommt derzeit häufig die Frage auf: Wie trage ich auf der Anlage AV 2010 die Beträge des Jahres 2009 ein? Denn ist der Eintrag nicht korrekt, fragt das Finanzamt nach oder es kommt zu abweichenden Ergebnissen im Steuerbescheid. Hier die Erklärung:
Altersteilzeit
Bei Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer einen geminderten Brutto-Arbeitslohn und zusätzlich steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Aufstockungsbeträge.
Maßgebend für den Mindesteigenbeitrag ist das erzielte Arbeitsentgelt – also der geminderte Brutto-Arbeitslohn. Die Aufstockungsbeträge bleiben unberücksichtigt und auch die höheren beitragspflichtigen Einnahmen sind nicht maßgebend.
Also: Tragen Sie den geminderten Brutto-Arbeitslohn (Steuerbrutto) in die Zeile 14 „Tatsächliches Entgelt in 2009“ ein. Die Aufstockungsbeträge werden nicht eingetragen, auch nicht in Zeile 13.
Kurzarbeitergeld
Maßgebend für den Mindesteigenbeitrag sind das erzielte Arbeitsentgelt und das bezogene Kurzarbeitergeld. Auch in diesem Fall bleiben die höheren beitragspflichtigen Einnahmen unberücksichtigt.
Die Eintragungen auf der Anlage AV nehmen Sie bitte wie folgt vor:
- Arbeitsentgelt (Steuerbrutto) in Zeile 14 „Tatsächliches Entgelt in 2009“
- Kurzarbeitergeld in Zeile 13 „Entgeltersatzleistungen oder sog. Arbeitslosengeld II in 2009“
Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.



