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Absetzbarkeit von Krankheitskosten: kein amtsärztliches Attest mehr nötig

Arzt im weissen Kittel schreibt ein AttestKrankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Bisher musste dafür dem Finanzamt vor Behandlungsbeginn ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vorgelegt werden.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 11. November 2010 diese langjährige Rechtsprechung geändert: Es genügt, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung durch das Attest eines Fach- oder Hausarztes nachgewiesen wird.

Im konkreten Fall besuchte der Sohn des Klägers auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Dem BFH genügte die ärztliche Entscheidung des behandelnden Mediziners.

Ein weiteres Urteil (9.12.2010) schließt sich bereits an: Der BFH hat entschieden, dass Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung ebenfalls außergewöhnliche Belastungen sein können. Das ärztliche Gutachten war in diesem zweiten Fall von einem Facharzt erstellt worden – das war für Finanzgericht und BFH ausreichend.

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