Doppelte Haushaltsführung – oder die Suche nach dem Mittelpunkt des Lebens
Die moderne Arbeitswelt verlangt Mobilität und die „doppelte Haushaltsführung“ trägt diesem Anspruch Rechnung: Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Wichtig dabei: Die Einrichtung eines zweiten Haushalts am Arbeitsort muss konkreten beruflichen Zwecken dienen. Das ist meist der Fall, wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort alleine wohnt, während seine Familie die ursprüngliche Wohnung weiter benutzt.
Was ist jedoch, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Lebenspartner am Beschäftigungsort zusammenlebt? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 7. Oktober 2010 beschäftigt und entschieden: „Lebt der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort mit seinem Lebenspartner zusammen, so liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass der andere Hausstand der Haupthausstand ist, der den Mittelpunkt seiner Lebensführung bildet und an dem sich der Steuerpflichtige – mit Unterbrechungen durch den Aufenthalt am Beschäftigungsort – regelmäßig aufhält.“
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