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Neues Urteil: Kosten für Erststudium sind als Werbungskosten absetzbar

Studentin in einer Bibliothek mit Büchern im ArmStudenten aufgepasst: Die Kosten für das Erststudium direkt nach dem Schulabschluss können künftig steuerlich abgesetzt werden – und zwar als Werbungskosten.

So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München, Deutschlands höchstes Steuergericht, in einem wegweisenden Urteil vom 28.7.2011 entschieden. Hintergrund war die Musterklage einer Medizinerin. Die BFH-Richter machten deutlich, dass auch diese Aufwendungen direkt nach dem Schulabschluss beruflich veranlasste Kosten sein können und somit steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind.

Bisher konnten Aufwendungen für ein Studium, das im Anschluss an das Abitur, den Wehr- oder Zivildienst oder ein soziales Jahr aufgenommen wurde, steuerlich nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro im Kalenderjahr abgesetzt werden. Sonderausgaben können allerdings nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden, während Werbungskosten hingegen auf spätere Jahre vorgetragen werden können.

In der Praxis bedeutet dies, dass zum Beispiel Semestergebühren oder Kosten für Fachliteratur steuerlich abgesetzt werden können. Auch wenn noch keine Einnahmen erzielt werden, können die Aufwendungen als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und eine Verlustfeststellung beantragt werden. Ein klarer Vorteil für Studenten, die in den Jahren, in denen die Werbungskosten anfallen, kaum oder keine Einnahmen beziehen – sie können diese sammeln und in den ersten Berufsjahren durch einen Verlustvortrag die Steuern senken.

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