Essen auf Rädern: Keine haushaltsnahe Dienstleistung
Kosten für angelieferte Mahlzeiten, wie z.B. durch „Essen auf Rädern“, können steuerlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung setzt nämlich voraus, dass die entsprechende Leistung auch im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Hintergrund ist ein Streitfall am Finanzgericht in Münster (Urteil vom 15.7.2011): Ein Ehepaar hatte sich vom Diakonischen Werk Mahlzeiten anliefern lassen und die Kosten von 1.824 Euro in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt. Falsch, urteilten die Richter. Gleichwohl, so das Gericht, können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.
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