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Azubis im Blockunterricht: Fahrten zur Berufsschule sind Dienstreisen

Zwei Auszubildende in einem AutoViele Auszubildende besuchen die Berufsschule über mehrere Wochen hinweg im Blockunterricht. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut klargestellt: Eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung – wie z. B. eine Berufsschule – ist keine zweite Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers.

Damit gelten die Fahrten zur Berufsschule als Dienstreisen; die Reisekosten werden mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (hin und zurück) als Werbungskosten steuerlich angesetzt.

Im konkreten Fall ging es um eine 19-Jährige, die eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin machte. Für die theoretische Ausbildung fuhr sie jeweils mehrere Wochen zu einer Krankenpflegeschule in eine andere Stadt.

Die Familienkasse betrachtete beide Orte als regelmäßige Arbeitsstätte. Somit sah sie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit 0,30 € nur einfacher Entfernung steuerlich begünstigt werden. Dadurch kam die Auszubildende mit ihren Einkünften und Bezügen über den Grenzbetrag fürs Kindergeld; das Kindergeld wurde gestrichen. Falsch, urteilten Finanzgericht und BFH: Allein das Krankenhaus ist als regelmäßige Arbeitsstätte zu sehen, da die Krankenpflegeschule nicht in räumlicher Nähe zum Krankenhaus lag und nur zeitweilig aufgesucht wurde. Die Fahrten zur Krankenpflegeschule sind damit Dienstreisen

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