Firmenwagen: Nachrüstung auf Flüssiggasbetrieb ist nicht lohnsteuerpflichtig
Grundsätzlich
müssen Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen auch privat nutzen, dafür
einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser lohnsteuerpflichtige geldwerte
Vorteil kann pauschal mit der so genannten 1%-Regelung abgegolten werden:
Für jeden Kalendermonat setzt man ein Prozent des inländischen
Listenpreises steuerlich an – zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer.
Mit dieser Bemessungsgrundlage (gem. Einkommensteuergesetz § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2) hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13.10.2010 auseinandergesetzt.
Anlass war die Klage einer Arbeitgeberin, die ihre Firmenfahrzeuge nachträglich für den Betrieb mit Flüssiggas ausstatten ließ. Die Firmenfahrzeuge wurden von den Außendienstmitarbeitern genutzt. Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte dafür keine Lohnsteuer ab.
Der Bundesfinanzhof stellte fest:
Für die 1%-Regelung gilt der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich werkseitig eingebauter Sonderausstattung einschließlich
der Umsatzsteuer. Eine Sonderausstattung liegt daher nicht vor, wenn nachträglich
eine zusätzliche Ausstattung eingebaut wird. Daher war die Flüssiggasanlage
nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
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