Frühjahrsputz: Handwerkerrechnungen steuerlich absetzen
Die ersten Sonnenstrahlen sind für viele Menschen der Startschuss zum Frühjahrsputz – Wohnung, Haus oder Hof werden gründlich auf Vordermann gebracht.
Wer sich dabei der Hilfe von Handwerkern bedient, kann die Rechnungen steuerlich absetzen. Der Steuerabzug berechnet sich mit 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber mit 1200 Euro im Jahr und pro Haushalt.
Hier einige Tipps dazu:
- Um die Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, muss der Handwerker „im Haushalt“, d.h. vor Ort, tätig sein. Dabei kann es sich auch um einen Haushalt in einem anderen Land der Europäischen Union handeln.
- Absetzbar sind alle haushaltsnahen Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Darunter fallen beispielsweise Reparatur/Wartung von Haushaltsgeräten, Arbeiten am Dach (z. B. Dachrinnenreinigung), Arbeiten an der Fassade (z. B. Wärmedämmmaßnahmen), Mauerwerksanierung, Reparatur/Austausch von Bodenbelägen, Modernisierung des Badezimmers oder Gartengestaltung.
- Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten bei reinen Neubaumaßnahmen.
- Wichtig für den Abzug der Aufwendungen ist die Rechnung und der Zahlungsnachweis auf das Konto des Leistungserbringers – am besten per Überweisungsträger. Auf Verlangen des Finanzamts sind beide Belege vorzulegen. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
- Es werden nur die die reinen Arbeitskosten steuerlich berücksichtigt, nicht der Materialaufwand. Daher muss die Rechnung Materialkosten und Arbeitsleistung getrennt ausweisen oder – wenn Material- und Arbeitskosten in einer Summe ausgewiesen sind – die prozentuale Verteilung in der Rechnung durch den Rechnungsaussteller vermerkt werden.
Wichtig: Die Steuervergütung wird nur auf Antrag gewährt. Daher bitte bei der Steuererklärung daran denken.
Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.



