LHRD e.V.

Wilde Ehe: Vorsicht beim steuerlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten

Lachende Kinder im KreisUnverheiratete Eltern aufgepasst: Kinderbetreuungskosten können nur von dem Elternteil steuerlich angesetzt werden, der Vertragspartner ist und die Kosten auch getragen hat – so hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25. November 2010 entschieden.

Es ist also wichtig, wer den Vertrag mit der Kinderbetreuungseinrichtung abgeschlossen hat und von wessen Konto die Kosten bezahlt werden. Betroffen sind von dem Urteil unverheiratete Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Ob sich beim zahlenden Elternteil die Aufwendungen überhaupt auswirken oder ob die steuerliche Auswirkung beim anderen (nicht zahlenden) Elternteil größer wäre, ist nicht entscheidend.

Durch diese Entscheidung ist wahrscheinlich, dass die Finanzämter künftig stärker auf den Kontoinhaber achten.

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