LHRD e.V.

Beten im EU-Ausland: Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzbar

Kleines Holzkreuz am Lederband vor einer BibelDie obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben ihre Verwaltungsauffassung geändert: Kirchensteuern, die an Religionsgemeinschaften in anderen EU-/EWR-Staaten gezahlt werden, können auch als Sonderausgabe (gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) geltend gemacht werden. Diese Religionsgemeinschaften müssen

  • in einem andern EU-Mitgliedsstaat angesiedelt sein.
  • in einem Staat angesiedelt sein, auf den das Abkommen über den EWR angewendet wird.
  • bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt werden können.

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