Beten im EU-Ausland: Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzbar
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben ihre Verwaltungsauffassung geändert: Kirchensteuern, die an Religionsgemeinschaften in anderen EU-/EWR-Staaten gezahlt werden, können auch als Sonderausgabe (gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) geltend gemacht werden. Diese Religionsgemeinschaften müssen
- in einem andern EU-Mitgliedsstaat angesiedelt sein.
- in einem Staat angesiedelt sein, auf den das Abkommen über den EWR angewendet wird.
- bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt werden können.
Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.



