Krankheitsbedingt ins Seniorenheim – Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Wer
sich krankheitsbedingt in einem Seniorenheim aufhält, kann die Kosten
als außergewöhnliche Belastung (nach § 33 Abs. 1 EStG) absetzen.
Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13.10.2010
getroffen und ergänzt: Der Abzug ist auch dann möglich, wenn keine
Pflegebedürftigkeit besteht und keine zusätzlichen Pflegekosten
abgerechnet werden.
Mit dieser Rechtsprechung weicht der BFH von seinen bisherigen strengeren Grundsätzen
ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen
oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „BI“ voraussetzte.
Im konkreten Fall ging es um eine 74-jährige Frau, die nach einer stationären Behandlung auf ärztliche Empfehlung krankheitsbedingt in ein Seniorenheim zog. Ihre Wohnung hatte die Frau währenddessen nicht aufgegeben. Der BFH hielt es für rechtens, die Kosten des Seniorenheims als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da Krankheitskosten vorlägen.
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