Kinderwunsch: Kosten für heterologe künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar
Ehepaare, die sich ihren Kinderwunsch durch heterologe künstliche Befruchtung erfüllen, können die Kosten künftig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen.
Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 16. Dezember 2010 getroffen – und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.
Hintergrund ist der Fall eines Ehepaares, das wegen einer inoperablen organischen Zeugungsunfähigkeit des Mannes keine Kinder bekommen konnte. Die Eheleute haben sich zu einer künstlichen Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders (heterologe künstliche Befruchtung) entschlossen. Die Behandlungskosten machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der BFH hat diesem Abzug zugestimmt.
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