LHRD e.V.

Übungszimmer eines Orchestermusikers steuerlich absetzbar

Orchestermusikerin mit CelloÜbung macht den Meister – getreu diesem Motto hat sich ein Orchestermusiker ein Übungszimmer für das heimische Musizieren eingerichtet. Nun musste das Finanzgericht Baden-Württemberg klären: Steht ein solcher Überaum einem Arbeitszimmer gleich und können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden?

Die Richter haben diese Frage bejaht: Das Übezimmer eines Berufsmusikers, in dem er für seine Auftritte probt, ist als häusliches Arbeitszimmer anzusehen. Denn auch in diesem Fall werden in der häuslichen Sphäre vorbereitende und unterstützende Handlungen für die außer Haus auszuübende Haupttätigkeit vorgenommen.

Eine solche Auslegung ist insbesondere aus gleichheitsrechtlicher Sicht (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten, da kein sachlicher Grund zu erkennen ist, nur „Büroberufe“ den für häusliche Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen zu unterwerfen.

Zwar wird im Regelfall der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers durch eine bürotypische Ausstattung und Nutzung geprägt – das ist jedoch kein Ausschließlichkeitskriterium.

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