Spiegel, FAZ & Co. können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden
„Drei Tage nicht gelesen und das Gespräch wird schal“ – wohl getreu diesem chinesischen Sprichwort hat ein angestellter Redakteur verschiedene Tages- und Wochenzeitungen abonniert bzw. bezogen und wollte deren Erwerb als Werbungskosten absetzen.
„Geht nicht!“ hat das Finanzgericht Münster entschieden (Urteil vom 30.9.2010). Denn gleich ob „Die Zeit“, „Der Spiegel“ oder FAZ für den Redakteur beruflich nützliche Informationen enthalten, gilt: Aufwendungen für regionale und überregionale Tages- und Wochenzeitungen werden bereits vom Grundfreibetrag erfasst. Damit sind für das Gericht Zeitungen und Zeitschriften mit allgemeinem Inhalt vergleichbar mit Kleidung und Nahrung – auch sie befriedigen ein Grundbedürfnis, nämlich das Bedürfnis nach Information über das allgemeine Tagesgeschehen.
Apropos Grundfreibetrag: Seit 2010 beträgt der Grundfreibetrag 8.004 Euro (bis 2009 noch 7.834 Euro). Damit wird auf ein zu versteuerndes Einkommen bis zu 8.004 Euro keine Einkommensteuer erhoben.
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