„Schultaxi Mama“ nicht steuerlich absetzbar
Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen, können die Fahrtkosten steuerlich nicht geltend machen – weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung. Diese Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.6.2011 getroffen.
Hintergrund ist der Fall eines Försters, der mit seiner Familie im Forsthaus fernab einer Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr lebte. Die Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Steuererklärung versuchte der Förster, die Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen.
Geht nicht, urteilten die Richter. Außergewöhnliche Belastungen lägen nicht vor, denn bei den in Erfüllung der Schulpflicht getätigten Aufwendungen für die Fahrten zur Schule handelt es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder. Die Kosten für den Schulbesuch fallen für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an, sie sind dem Grunde nach nicht außergewöhnlich. Und Kinder zur Schule zu fahren, so die Richter, sei durchaus üblich.
Für die Anerkennung als Werbungskosten fehle der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung ausgerichteten Tätigkeit.
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